Allgemeine Geschäftsbedingungen

(gültig ab dem 01.01.2023)

 

1. Geltung

(1)       Die Show-Sec Sicherheitsdienste GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Geiselgasteig – im Folgenden als Show-Sec bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2)       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(3)       Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von Show-Sec ausdrücklich und in Textform anerkannt werden.

 

2. Allgemeine Dienstausführung

(1) Show-Sec ist ein Sicherheitsunternehmen entsprechend § 34a Gewerbeordnung (GewO). Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst, Objektschutzdienst, Werkschutzdienst oder sonstige Sicherheitsdienstleistungen ausgeübt werden. Zudem werden von Show-Sec Veranstaltungsordnungsdienstleistungen erbracht.

(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Show-Sec können in besonderen Verträgen vereinbart werden.

(3) Show-Sec erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei Show-Sec.

(4) Show-Sec ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufs-genossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

 

3. Arbeitsanweisung           

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die Weisungsbefugnis sowie eine schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan oder Aufgabenbeschreibung maßgebend. Diese enthält Anweisungen des Auftraggebers entsprechend der näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen oder sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Der Auftraggeber wird dies Show-Sec rechtzeitig zur Verfügung stellen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes oder Aufgabenbeschreibung bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

 

4. Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet Show-Sec entsprechend Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber stellt Show-Sec die Kontaktdaten und insbesondere einen Ansprechpartner zur Verfügung, welche bei einer Gefährdung des Objektes oder der Veranstaltungsstätte auch nachts telefonisch benachrichtigt werden könnte. Änderungen oder Anschriftenänderungen müssen Show-Sec umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen Show-Sec über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.

 

5. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Dienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform Show-Sec zwecks Abhilfe mitzuteilen.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn Show-Sec nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit für Abhilfe sorgt, soweit dies möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

 

6. Angebot / Mindesteinsatzzeit / Auftragserteilung/ Änderungen / Stornierung / Kündigung

(1) Der Vertrag wird geschlossen, wenn beide Parteien eine Angebotsbestätigung vollziehen. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige von Show-Sec erstellte Angebot bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote von Show-Sec sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch Show-Sec zustande. Die Annahme hat in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass Show-Sec zweifelsfrei zu erkennen gibt (z. B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass sie den Auftrag annimmt.

(3) Bei Dienstantritt werden mind. 80% der im jeweiligen Angebot angegebenen oder geplanten Einsatzzeiten bei einer Mindesteinsatzzeit von vier Stunden in Rechnung gestellt.

(4) Für kurzfristige Auftragserteilungen unter 24 Stunden vor Beginn der Dienstleistung wird ein Zuschlag in Höhe von 10 (Zehn) % zum Stundensatz erhoben.

(5) Bei kurzfristigen Änderungen vor Beginn der Dienstleistung werden folgende Zuschläge erhoben:

- ab 72 Std 1% der Angebotssumme

- ab 48 Std 2% der Angebotssumme

- ab 24 Std 5% der Angebotssumme

(6) Auftraggeber und Show-Sec können den Vertrag bis 7 Tage vor Veranstaltungsstart (beginnend mit dem ersten Aufbautag), sofern nichts anderes vereinbart ist, kostenfrei stornieren. Von Show-Sec jedoch bereits geleistete Vorbereitungsstunden werden dem Auftraggeber anteilig in Rechnung gestellt.

(7) Im Falle einer Kündigung oder kurzfristigen Absage der Veranstaltung, hat der Auftraggeber Show-Sec Schadensersatz zu leisten. Von den entstandenen Durchführungskosten (Personal, Subunternehmer,…) sind zu zahlen:

- bis 30 Tage vor Einsatzbeginn: 10% des Auftragswertes.

- bis 14 Tage vor Einsatzbeginn: 25% des Auftragswertes.

- bis 8 Tage vor Einsatzbeginn: 50% des Auftragswertes.

- bis 7 Tage vor Einsatzbeginn: 100% des Auftragswertes.

(8) Show-Sec kann jederzeit aus wichtigem Grund den Vertrag kündigen, wenn:

- der Auftraggeber bzw. Kunde bei Auftragserteilung falsche Angaben über sein Unternehmen oder seine Person gemacht hat,

- die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers betreffende Tatsachen falsch angegeben wurden, oder

- ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren hinsichtlich des Unternehmens des Auftraggebers eröffnet bzw. beantragt wird oder besteht. Das Kündigungsrecht gilt nicht, wenn Auftraggeber bzw. Kunde vor Auftragsbeginn Vorkasse geleistet hat.

 

7. Ausführung durch andere Unternehmen

Show-Sec ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a Gewerbeordnung besitzen und zuverlässig sind.

 

8. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, kann Show-Sec den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist Show-Sec verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

 

9. Vorzeitige Vertragsauflösung bei Vertragsobjekten

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes bleibt das Vertragsverhältnis unberührt.

(2) Gibt Show-Sec das Vertragsobjekt auf, so ist es zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

 

10. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung der Show-Sec wird der Vertrag nicht berührt.

 

11. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung der Show-Sec für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen, auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf, die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(3) Gemäß § 14 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung der Show-Sec. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Dienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, den Auf- und Abbau von Gittern oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen. Die Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht die Absätze 1 und 2 abweichende Regelungen treffen, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.

 

12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber Show-Sec geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Show-Sec unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

 

13. Haftpflichtversicherung und Nachweis

Show-Sec ist - entsprechend der Richtlinien des BDSW - betriebshaftpflichtversichert im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der jeweils gültigen Fassung, derzeit mit Stand vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692).

 

 

14. Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist - soweit nichts anderes vereinbart - in voller Höhe nach Rechnungslegung zu zahlen.

(2) Die Angebotspreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer (aktuell 19 %) wird gesondert und zusätzlich in Rechnung gestellt.

(3)       Show-Sec ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig.

(4) Darüber hinaus ist Show-Sec berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Anzahlungen im Wege von Abschlagsrechnungen wie folgt zu verlangen:

- 40% der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss

- weitere 40% der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag

- Rest des Entgelts bei Erhalt einer vollständigen Abrechnung nach Beendigung des Auftrags.

(5)       Die Aufrechnung des Entgelts mit einer Gegenforderung des Auftraggebers ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

(6)       Bei Zahlungsverzug berechnet der Verleiher Mahnkosten in Höhe von 5%, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten bleibt.

 

15. Preisänderung / Tariferhöhungen

(1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten (einschließlich der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns), insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist Show-Sec berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten, der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Soweit nichts anderes vereinbart, werden die Anpassungen sowie Tarifveränderungen, der anderen Partei schriftlich mitgeteilt.

Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zu Beginn eines Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bekannt gegeben wurde.

(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.

(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöhungen bei bestehenden Verträgen bleiben hingegen unberührt und werden separat neu verhandelt.

 

16. Höhere Gewalt

Der Auftraggeber trägt das wirtschaftliche Risiko bzgl. der Durchführung einer Veranstaltung. Eine kurzfristige Absage aufgrund höherer Gewalt z.B. (Unwetter, Brand, Pandemien, Sabotage, Aufruhr, Blockade, Boykott, Krieg) lässt einen Schadensersatzanspruch der Show-Sec ausdrücklich nicht entfallen. Gleiches gilt für den Abbruch einer Veranstaltung. Im Falle eines Veranstaltungsabbruchs hat Show-Sec dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltungsstätte ordnungsgemäß geräumt und an den Betreiber übergeben wird.

 

17. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der Show-Sec zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, Show-Sec für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von Show-Sec nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

 

18. Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).

 

19. Verbraucherstreitbeilegung

Show-Sec ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

 

20. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Show-Sec in Grünwald. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

  1. a) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
  2. b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(3) Sofern eine der vorstehenden Klauseln rechtsunwirksam sein oder werden sollte, ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.